Österreichische Gesellschaft für Chirurgische ForschungÖsterreichische Gesellschaft für Chirurgische Forschung

Statuten

§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen Österreichische Gesellschaft für Chirurgische Forschung.

(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

§ 2. Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung der Chirurgischen Forschung in Österreich und Pflege der Verbindung zwischen experimenteller und klinischer chirurgischer Forschung.

§ 3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen:

Pflege der Zusammenarbeit mit fachnahen Gesellschaften (Chirurgie, theoretischer Chirurgie, Physiologie, Biochemie, Pharmakologie, Anästhesie, Onkologie, Traumatologie, Immunologie, Endokrinologie u.a.) und anderen medizinischen Disziplinen sowie mit der Europäischen Gesellschaft für chirurgische Forschung und mit einer eventuell zu gründenden Österreichischen Gesellschaft für Medizinische Forschung.

Veranstaltungen von Vorträgen und Tagungen sowie von Sitzungen über Chirurgische Forschung bei den Tagungen der Österreichischen Gesellschaft für Chirurgie.

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;

b) Erträgnisse aus Veranstaltungen;

c) Spenden, Sammlungen, sonstige Zuwendungen.

§ 4. Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, passive, korrespondierende und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder können Personen werden, die sich durch ihre wissenschaftlichen Arbeiten nachweislich für die chirurgische Forschung qualifiziert haben und auf diesem Gebiet weiter tätig sind (Der Begriff „Chirurgische Forschung“ ist hier weit zu fassen). Passive Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Belange der chirurgischen Forschung fördern. Sie besitzen weder aktives noch passives Wahlrecht. Zu korrespondierenden Mitgliedern oder Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die Gesellschaft oder deren Ziele besondere Verdienste erworben haben. Korrespondierende und Ehrenmitglieder sind vom passiven Wahlrecht ausgeschlossen.

§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen sowie juristische Personen werden.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern und über die Ernennung von korrespondierenden und Ehrenmitgliedern entscheidet die Generalversammlung über Antrag des Vorstandes.

(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

(4) Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die (vorläufige) Aufnahme von Mitgliedern durch den (die) Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.

§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluß.

(2) entfällt

(3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als 24 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

(4) Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens bei der Generalversammlung beantragt werden. Die Generalversammlung entscheidet mit Zweidrittelmehrheit. Eine Entscheidung der Generalversammlung ist endgültig.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu. Korrespondierende und Ehrenmitglieder besitzen nur das aktive Wahlrecht.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und passiven Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8. Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 16).

§ 9. Die Generalversammlung

(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich wenn möglich während des Kongresses der Österreichischen Gesellschaft für Chirurgie statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluß des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 10 Wochen stattzufinden.

(3) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 4 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 6 Wochen vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefaßt werden. Nicht auf der Tagesordnung stehende Anträge können mit Ausnahme von Satzungsänderungen und Anträgen auf Auflösung des Vereines verhandelt und beschlossen werden, wenn die Dringlichkeit mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder anerkannt wird.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen, die korrespondierenden und Ehrenmitglieder (Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist unzulässig).

(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (Abs. 6) beschlußfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet die Generalversammlung 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig ist.

(8) Die Wahlen und die Beschlußfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein 1. Stellvertreter, bei dessen Verhinderung sein 2. Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10. Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

2. Beschlußfassung über den Voranschlag;

3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;

4. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und passive Mitglieder;

5. Aufnahme von ordentlichen und passiven Mitgliedern sowie Ernennung von korrespondierenden und Ehrenmitgliedern sowie Aberkennung dieser Mitgliedschaften;

6. Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;

7. Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;

8. Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11. Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 14 Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann, dem 1. und 2. stellvertretenden Obmann, dem Schriftführer und dessen Stellvertreter, dem Kassier und dessen Stellvertreter sowie bis zu 7 Beiräten.

(2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt

a) des Obmannes, des 1. und 2. stellvertretenden Obmannes, des Schriftführers und dessen Stellvertreters, des Kassiers und dessen Stellvertreters 1 Jahr. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Doch soll das Amt des Obmannes nur alle 4 Jahre einmal von der gleichen Person ausgeübt werden. Zum 1. stellvertretenden Obmann ist nach Tunlichkeit ein Mitglied zu wählen, das im darauffolgenden Jahr Vereinsobmann wird, sofern die Generalversammlung nicht anders beschließt. Als 2. stellvertretender Obmann soll nach Tunlichkeit der scheidende Obmann gewählt werden.

b) der Beiräte 3 Jahre, eine Wiederwahl ist möglich.

(4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein 1. Stellvertreter, ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem 2. Stellvertreter und dann dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12. Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

2. Vorbereitung der Generalversammung;

3. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen;

4. Verwaltung des Vereinsvermögens;

5. Antragstellung auf Aufnahme oder Ausschluß von Vereinsmitgliedern sowie Streichung nach § 6 (3);

6. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.

§ 13. Besondere Obliegenheiten einzelner

Vorstandsmitglieder

(1) Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch die Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(2) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

(3) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

(4) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obman und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.

(5) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.

§ 14. Die Rechnungsprüfer

(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

(3) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 3, 8, 9 und 10 sinngemäß.

§ 15. entfällt

§ 16. Das Schiedsgericht

(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von 30 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.

§ 17. Auflösung des Vereines

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden,

(2) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.

(3) Wird die freiwillige Auflösung des Vereines beschlossen, fällt allfälliges nach Abzug der Passiva verbleibendes Vermögen an im Auflösungsbeschluß namentlich zu nennende, anerkannt gemeinnützige juristische Vereinigungen, zur Erfüllung von deren gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 34-37 BAO. Mangels anderer Beschlußfassung fällt das Vereinsvermögen an den gemeinnützigen Verein „Österreichische Gesellschaft für Chirurgie“. Dieselbe Regelung betreffend das Vereinsvermögen gilt bei Aufhebung oder Wegfall des begünstigten Zweckes.